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Satzung

Satzung Arbeitgeberverband privater Träger der Kinder- und Jugendhilfe

 

 

 

 

 

Satzung des

Arbeitgeberverbandes Privater Träger der Kinder- und Jugendhilfe e.V. (AG-VPK)

 

Nikolaiwall 3,

27283 Verden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlossen am: 06.11.2025 (Satzung befindet sich noch in der Eintragungsphase)

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 NAME, SITZ, ORGANISATIONSBEREICH_ 3

§ 2 ZWECK_ 3

§ 3 EINTRITT VON MITGLIEDERN_ 4

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT_ 5

§ 5 MITGLIEDSBEITRAG_ 6

§ 6 ORGANE_ 6

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG_ 6

§ 8 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG_ 8

§ 9 PRÄSIDIUM_ 8

§ 10 AUFGABEN DES PRÄSIDIUMS_ 9

§ 11 AUSSCHEIDEN AUS DEM PRÄSIDIUM_ 10

§ 12 GESCHÄFTSFÜHRER_ 10

§ 13 Tarifverträge_ 11

§ 14 LANDESARBEITSGRUPPEN_ 11

§ 15 Aufgaben der Landesarbeitsgruppen_ 12

§ 16 GERICHTSSTAND_ 12

§ 17 AUFLÖSUNG_ 12

§ 18 INKRAFTTRETEN_ 12

 

 

 

 

§ 1 NAME, SITZ, ORGANISATIONSBEREICH

 

1. Der Arbeitgeberverband führt den Namen:

Arbeitgeberverband privater Träger der Kinder- und Jugendhilfe

 

2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

 

3. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.

 

4. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) eingetragen.

 

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 ZWECK

 

1. Der AG-VPK nimmt die koalitionspolitischen Aufgaben für seine Mitglieder wahr. Er wahrt und fördert die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.

 

2. Seine Zwecke sind insbesondere:

 

a)    Gestaltung der Arbeits-, Entgelt- und Sozialbedingungen, insbesondere
durch die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen unter Anwendung aller den Arbeitgebern zur Verfügung stehenden Mittel, um die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu garantieren und die Einrichtungen der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in ihrer Arbeit zu unterstützen. Der soziale Frieden in den Mitgliedseinrichtungen dient der Förderung der Erfüllung ihrer sozialen

Aufgabe;                                                                                              

 

b)   Vertretung von Arbeitgeberinteressen in gesellschaftspolitischen Diskussionen sowie Einflussnahme auf die Weiterentwicklung des allgemeinen und beruflichen Bildungswesens;

 

c)    Entwicklung und Durchführung von Schulungen zur Umsetzung und Anwendung arbeits-, tarif- und sozialrechtlicher Grundlagen sowie damit in Verbindung stehender Regelungen auch in Kooperation mit geeigneten Trägern;

 

d)   Unterstützung der Landesverbände des VPK und deren Mitgliedseinrichtungen bei der Gestaltung von Tarifsystemen;

 

e)    Arbeitsgerichtliche Vertretung der Mitgliedseinrichtungen;

 

f)     Arbeitsrechtliche Beratung und außergerichtliche Vertretung der Mitgliedseinrichtungen.

 

 

 

 

§ 3 EINTRITT VON MITGLIEDERN

 

1. Mitglied des AG-VPK können Trägereinrichtungen eines jeden VPK-Landesverbands sein, der gleichzeitig ordentliches Mitglied im VPK-Bundesverband ist.

 

2. Der Beitritt zum AG-VPK erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und der namentlichen Nennung des Vertreters. Vertreter i.S.d. Satz 1 kann nur der gesetzliche Vertreter oder eine bevollmächtigte Person sein. Der Beitrittserklärung ist ein Nachweis über die Mitgliedschaft in einem VPK-Landesverband beizufügen.   Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

 

3. Bei Aufnahmeverweigerung hat der Antragsteller kein Recht auf Begründung der Ablehnung.

 

4. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitritt erklärt worden ist. Rückdatierungen sind nicht zulässig.

 

5. Mit ihrem Beitritt zum AG-VPK verpflichten sich die Mitglieder, der Arbeitgebervereinigung alle für die Beitragsberechnung nach § 5 erforderlichen

Angaben und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

 

6. Durch den Beitritt wird die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt.

 

7. Die Mitgliedschaft ist in nachstehenden Formen möglich:

 

a) Ordentliche Mitgliedschaft:
Durch die ordentliche Mitgliedschaft wird die gesamte koalitionspolitische Arbeitgeberbetätigung auf die Tarifgemeinschaft übertragen. Ordentliche Mitglieder erlangen Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs.1 des Tarifvertragsgesetzes.

 

 

 

b) Mitglieder ohne Tarifbindung (OT-Mitglieder):

OT-Mitglieder übertragen nicht ihre koalitionspolitischen Rechte als Einzelarbeitgeber an die Tarifgemeinschaft und unterliegen nicht der Tarifbindung im Sinne von

§ 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes. Nicht tarifgebundene Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes. Auch ordentliche Mitglieder können den Ausschluss der Tarifbindung erklären, sofern der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Die Erklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des AG-VPK zu richten. Die Erklärung wirkt zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge.

 

c) Wechsel der Form der Mitgliedschaft:

Der Wechsel zwischen den Formen der Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beantragt werden. Die Erklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des AG-VPK zu richten. Bei einem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft bleibt eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Bindung an Tarifverträge bestehen, bis diese endet. Über den Wechsel entscheidet das Präsidium.

 

 

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a)    Austritt aus dem AG-VPK;

b) Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit;

c) Ausschluss;

d) Austritt des Arbeitgebers aus dem VPK   

    Landesverband.

 

2. Der Austritt nach Absatz 1, Buchstabe a) ist nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Nachweis der Fristwahrung soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

 

3. Im Falle des Absatzes 1, Buchstabe b) endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem die Betriebseinstellung oder ein vergleichbares Ereignis
endgültig eintritt.

 

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Präsidiums möglich. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Mitglied wiederholt gegen seine Mitgliedschaftspflichten oder gegen seine Pflichten als Arbeitgeber verstößt. Gegen die Ausschlussentscheidung hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung bei der Geschäftsstelle des AG-VPK einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 MITGLIEDSBEITRAG

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.

 

2. Die Beitragseinnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung
finden.

 

 

§ 6 ORGANE

 

Satzungsgemäße Organe des AG-VPK sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium. Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des AG-VPK.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt.

 

3. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Präsidium festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post oder die Absendung der E-Mail unter

 

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums oder auf Antrag von Mitgliedern, die gemeinsam mindestens 20 v.H. der Gesamtmitgliederzahl aufbringen, statt. In diesen Fällen verkürzt sich die Einberufungsfrist nach Absatz 3, jedoch nicht weniger als 10 Kalendertage.

 

5. Der Präsident, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Er bestimmt den Protokollführer; zum Protokollführer
kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und auf Verlangen jedem Mitglied auszuhändigen.

 

6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (außerordentlich virtuelle Mitgliederversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

 

7. Außerordentlich virtuelle Mitgliederversammlungen dürfen nur stattfinden, wenn diese das Wesen oder die Satzung des AG-VPK zum Gegenstand haben.
Die Stimmabgabe bei Beschlussfassungen, die nicht geheim sind, erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Stimmabgabe zu Beschlussfassungen, die der geheimen Abstimmung unterliegen, erfolgt nur, wenn das Mitglied, die ihm vom Präsidium zugesendeten Stimmabgabeunterlagen dem AG-VPK rechtzeitig zurückgesendet hat. Die Frist bestimmt das Präsidium. Die Unterlagen zur brieflichen Stimmabgabe gehen dem AG-VPK rechtzeitig zu, wenn diese innerhalb der vom Präsidium vorgegebenen Frist beim AG-VPK eingegangen sind.

 

8. Sofern ein Mitglied in einer außerordentlichen virtuellen Mitgliederversammlung sein Rede-, Antrags- oder Auskunftsrecht in Anspruch nehmen möchte, so hat es dies dem Präsidium in der Veranstaltung kenntlich zu machen.

 

9. Die Beantragung einer virtuellen Teilnahme an einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist unzulässig.

 

10. Das Präsidium kann zu den Mitgliederversammlungen Gäste einladen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der Präsidiumsmitglieder;

b) Entgegennahme der Geschäftsberichte  

     und der Jahresrechnungen;

c) Entlastung des Präsidiums;

d) Beratung und Beschlussfassung über Anträge;

e) Satzungsänderungen bzw.-ergänzungen;

f)  -weggefallen-

 

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Annahme der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen, wobei Stimmenthaltungen bei der Mehrheitsermittlung unberücksichtigt bleiben. Ist der Anteil der zustimmenden und ablehnenden

Stimmen gleich, ist der Antrag abgelehnt. Hierbei hat jedes Mitglied, unabhängig von der Einrichtungsgröße, eine Stimme.

 

3. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Gleiches gilt in Bezug auf Anträge zur Änderung des Vereinszwecks.

 

4. Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei Stimmenthaltungen als Neinstimmen gewertet werden.

 

 

§ 9 PRÄSIDIUM

 

1. Das Präsidium leitet den AG-VPK.

 

2. Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin und dessen zwei Stellvertretern/Stellervertreterinnen. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Präsidiumsmitglied kann nur sein, wer gleichzeitig auch Mitglied des AG-VPK ist.

 

3. Jedes Mitglied des Präsidiums ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

4. Das Präsidium soll einmal in jedem Quartal des Kalenderjahres tagen.

 

5. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

 

6. Außerordentliche Präsidiumssitzungen können vom Präsidenten oder dessen Stellvertretern jederzeit einberufen werden. Voraussetzung ist, dass alle Präsidiumsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.

 

7. Das Präsidium ist unentgeltlich tätig. Über die Höhe einer Aufwandspauschale für die Präsidiumsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 AUFGABEN DES PRÄSIDIUMS

 

1. Im Einzelnen hat das Präsidium folgende Aufgaben:

 

a)    Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;

 

b)   Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung;

 

c)    Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/in;

 

d)   Entgegennahme von Geschäftsberichten;

 

e)    Erlass von Regelungen, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung obliegt;

 

f)     Überwachung der Einhaltung der Satzung;

 

g)   Beratung und Beschlussfassung über Einsprüche gegen Aufnahmeverweigerung und Ausschlüsse;

 

h)   Erlass einer Geschäftsordnung.

 

2. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder ohne Berücksichtigung von Stimmenthaltungen ge-
fasst.

 

3. Bei Berufungen, Abberufungen und Bestellungen nach Absatz 2 bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gewählten Präsidiumsmitglieder.

 

 

§ 11 AUSSCHEIDEN AUS DEM PRÄSIDIUM

 

1.    Die Mitgliedschaft im Präsidium endet

 

- durch Mandatsniederlegung;

- durch Ausscheiden der Mitgliedseinrichtung, aus der das Präsidiumsmitglied stammt, aus dem AG-VPK oder dem jeweiligen VPK-Landesverband;

- durch Ausscheiden aus der jeweiligen VPK Mitgliedseinrichtung;

- durch Tod;

- durch Abwahl;

- weggefallen-.

 

2. Die Amtszeit endet ansonsten durch Präsidiumsneuwahl mit Ablauf des Tages, an dem sich das neu gewählte Präsidium konstituiert hat.

 

 

§ 12 GESCHÄFTSFÜHRER

 

1. Das Präsidium kann einen/eine oder mehrere Geschäftsführer/innen gemäß § 30 BGB berufen. Diese sind hauptamtliche Angestellte des AG-VPK e.V. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

 

2. der Aufgabenbereich der Geschäftsführer/innen umfasst:

 

·         Organisation und Leitung der Vereinsarbeit

·         Prüfung der Einrichtung von Verwaltungsstellen des Vereins sowie Einrichtung derselben

·         Prüfung und Erarbeitung von Arbeitsverträgen sowie deren Abschluss

·         Arbeitsrechtliche und -gerichtliche Beratung und Vertretung der Mitglieder

·         Erstellen einer Homepage für den Verein

·         Führung von Tarifverhandlungen für den Arbeitgeberverband

·         Organisation und Leitung der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Fort- und Weiterbildungsangebote des Verbandes

 

3.    Die arbeitsrechtliche Beratung und gerichtliche Vertretung von Mitgliedern wird durch die angestellten Geschäftsführer, Assessoren und Rechtsanwälte des Verbandes im Rahmen der fachlichen Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ausgeführt und vertraglich sowie tatsächlich gewährleistet. Sie unterliegen keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen. Ihnen gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen. Sie arbeiten fachlich eigenverantwortlich und sind im Rahmen der von ihnen zu erbringenden Rechtsberatung und - vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen.

 

 

 

 

§ 13 Tarifverträge

 

1. Der AG-VPK verhandelt und schließt für seine Mitglieder mit Tarifbindung bundesweite Tarifverträge ab.

 

2. Für die Verhandlung von bundesweiten Tarifverträgen wird eine Tarifkommission gebildet, die aus allen Mitgliedern des Präsidiums und mindestens jeweils einem Mitglied aus den Landesarbeitsgruppen bestehen soll. Jede Landesarbeitsgruppe hat das Recht bis zu zwei Teilnehmer in diese Tarifkommission zu entsenden.

 

3. Der AG-VPK schließt ebenso die von den einzelnen Landesarbeitsgruppen verhandelten landesspezifischen Tarifverträge ab.

 

4. Auf Wunsch vom jeweiligen Mitglied berät und unterstützt der AG-VPK bei Verhandlungen zu einem Haustarifvertrag.

 

5. -weggefallen-

 

 

 

 

§ 14 LANDESARBEITSGRUPPEN

 

1. Landesarbeitsgruppen des AG-VPK sind der Zusammenschluss aller Mitglieder (§ 3) des jeweiligen Bundeslandes.

 

2. Die Landesarbeitsgruppen bestellen eine(n) Landesarbeitsgruppensprecher*in. Diese(r) nimmt an den Sitzungen des AG-VPK teil.

 

 

§ 15 Aufgaben der Landesarbeitsgruppen

 

1. Landesarbeitsgruppen setzen die gefassten Beschlüsse des Präsidiums auf Landesebene um.

 

2. Landesarbeitsgruppen bestimmen die Mitglieder der Tarifkommission. Mitglied in der Tarifkommission kann nur werden, wer ordentliches Mitglied i.S.d. § 3 Abs. 7 a der Satzung ist.

 

3. In Absprache mit dem Präsidium verhandeln Landesarbeitsgruppen landesspezifische Tarifverträge für das jeweilige Bundesland, sofern nicht bereits ein entsprechend bundesweiter Tarifvertrag existiert. Im Zweifelsfall bedarf es für die Verhandlung von Tarifverträgen der Zustimmung des Präsidiums.

 

4. Die Landesarbeitsgruppe muss zur Führung ihrer Geschäfte eine Geschäftsordnung beschließen. Der Beschluss erfordert die Mehrheit der Mitglieder in der Landesarbeitsgruppe.

 

§ 16 GERICHTSSTAND

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis ist der jeweilige Sitz des AG-VPK.

 

 

§ 17 AUFLÖSUNG

 

1. Eine freiwillige Auflösung des AG-VPK kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

 

2. Nach Beendigung der Liquidation fällt das Vermögen des Vereins an die dem
Verein zu diesem Zeitpunkt zugehörigen Mitglieder in dem Verhältnis der in
den letzten 3 Jahren geleisteten Beiträge zu.

 

 

§ 18 INKRAFTTRETEN

 

Vorstehende Satzung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 06.11.2025, ersetzt die Satzung in der Fassung vom 04.11.2024.

___________________________________________

Satzung des
Arbeitgeberverbandes Privater
Träger der Kinder- und Jugend
hilfe e.V. (AG-VPK)

Nikolaiwall 3,
27283 Verden

Beschlossen am: 04.11.2024

Inhaltsverzeichnis
§ 1 NAME, SITZ, ORGANISATIONSBEREICH ___________________________________________ 3
§ 2 ZWECK _________________________________________________________________________ 3
§ 3 EINTRITT VON MITGLIEDERN _____________________________________________________ 4
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT ____________________________________________ 5
§ 5 MITGLIEDSBEITRAG _____________________________________________________________ 6
§ 6 ORGANE ________________________________________________________________________ 6
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG _____________________________________________________ 6
§ 8 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG _____________________________________ 7
§ 9 PRÄSIDIUM _____________________________________________________________________ 8
§ 10 AUFGABEN DES PRÄSIDIUMS ___________________________________________________ 9
§ 12 GESCHÄFTSFÜHRER __________________________________________________________ 10
§ 13 TARIFVERTRÄGE _______________________________________________________________ 11
§ 14 LANDESARBEITSGRUPPEN ____________________________________________________ 11
§ 15 AUFGABEN DER LANDESARBEITSGRUPPEN ____________________________________ 11
§ 16 GERICHTSSTAND ______________________________________________________________ 12
§ 17 AUFLÖSUNG __________________________________________________________________ 12
§ 18 INKRAFTTRETEN ______________________________________________________________ 12

§ 1 NAME, SITZ, ORGANISATIONSBEREICH

1. Der Arbeitgeberverband führt den Namen:
Arbeitgeberverband privater Träger der Kinder- und Jugendhilfe

2. Er hat seinen Sitz in Verden.

3. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.

4. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK

1. Der AG-VPK nimmt die koalitionspolitischen Aufgaben für seine Mitglieder wahr.
Er wahrt und fördert die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner
Mitglieder.

2. Seine Zwecke sind insbesondere:

a) Gestaltung der Arbeits-, Entgelt- und Sozialbedingungen, insbesondere
durch die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen unter Anwen
dung aller den Arbeitgebern zur Verfügung stehenden Mittel, um die Rechts
sicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu garantieren und die Einrich
tungen der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in ihrer Arbeit zu unter
stützen. Der soziale Frieden in den Mitgliedseinrichtungen dient der Förde
rung der Erfüllung ihrer sozialen
Aufgabe;

b) Vertretung von Arbeitgeberinteressen in gesellschaftspolitischen Diskussio
nen sowie Einflussnahme auf die Weiterentwicklung des allgemeinen und
beruflichen Bildungswesens;

c) Entwicklung und Durchführung von Schulungen zur Umsetzung und Anwen
dung arbeits-, tarif- und sozialrechtlicher Grundlagen sowie damit in Verbin
dung stehender Regelungen auch in Kooperation mit geeigneten Trägern;

d) Unterstützung der Landesverbände des VPK und deren Mitgliedseinrichtun
gen bei der Gestaltung von Tarifsystemen;

e) Arbeitsgerichtliche Vertretung der Mitgliedseinrichtungen;

f) Arbeitsrechtliche Beratung und außergerichtliche Vertretung der Mitglieds
einrichtungen.

§ 3 EINTRITT VON MITGLIEDERN

1. Mitglied des AG-VPK können Trägereinrichtungen eines jeden VPK-Landesver
bands sein, der gleichzeitig ordentliches Mitglied im VPK-Bundesverband ist.

2. Der Beitritt zum AG-VPK erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung
und der namentlichen Nennung des Vertreters. Vertreter i.S.d. Satz 1 kann nur der
gesetzliche Vertreter oder eine bevollmächtigte Person sein. Über die Aufnahme
entscheidet das Präsidium.

3. Bei Aufnahmeverweigerung hat der Antragsteller kein Recht auf Begründung der
Ablehnung.

4. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der
Beitritt erklärt worden ist. Rückdatierungen sind nicht zulässig.

5. Mit ihrem Beitritt zum AG-VPK verpflichten sich die Mitglieder, der Arbeitgeberver
einigung alle für die Beitragsberechnung nach § 5 erforderlichen
Angaben und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

6. Durch den Beitritt wird die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt.

7. Die Mitgliedschaft ist in nachstehenden Formen möglich:

a) Ordentliche Mitgliedschaft:
Durch die ordentliche Mitgliedschaft wird die gesamte koalitionspolitische Arbeitge
berbetätigung auf die Tarifgemeinschaft übertragen. Ordentliche Mitglieder erlan
gen Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs.1 des Tarifvertragsgesetzes.

b) Mitglieder ohne Tarifbindung (OT-Mitglieder):
OT-Mitglieder übertragen nicht ihre koalitionspolitischen Rechte als Einzelarbeitge
ber an die Tarifgemeinschaft und unterliegen nicht der Tarifbindung im Sinne von

§ 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes. Nicht tarifgebundene Mitglieder sind nicht be
rechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken. Im
Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.
Auch ordentliche Mitglieder können den Ausschluss der Tarifbindung erklären, so
fern der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Die Erklärung
ist schriftlich an die Geschäftsstelle des AG-VPK zu richten. Die Erklärung wirkt zum
Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge.

c) Wechsel der Form der Mitgliedschaft:
Der Wechsel zwischen den Formen der Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhal
tung einer Frist beantragt werden. Die Erklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle
des AG-VPK zu richten. Bei einem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft bleibt eine zu
diesem Zeitpunkt bestehende Bindung an Tarifverträge bestehen, bis diese endet.
Über den Wechsel entscheidet das Präsidium.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem AG-VPK

b) Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit

c) Ausschluss

d) Austritt des Arbeitgebers aus dem VPK
Landesverband.

2. Der Austritt nach Absatz 1, Buchstabe a) ist nur durch schriftliche Erklärung mit
einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Nachweis
der Fristwahrung soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

3. Im Falle des Absatzes 1, Buchstabe b) endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des
Tages, an dem die Betriebseinstellung oder ein vergleichbares Ereignis
endgültig eintritt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
durch Beschluss des Präsidiums möglich. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel
dann vor, wenn das Mitglied wiederholt gegen seine Mitgliedschaftspflichten oder
gegen seine Pflichten als Arbeitgeber verstößt. Gegen die Ausschlussentscheidung

hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist
innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung bei der Ge
schäftsstelle des AG-VPK einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitglie
derversammlung.

§ 5 MITGLIEDSBEITRAG

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.

2. Die Beitragseinnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung
finden.

§ 6 ORGANE

Satzungsgemäße Organe des AG-VPK sind die Mitgliederversammlung und das
Präsidium. Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des AG-VPK.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt.

3. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung
von einem seiner Stellvertreter, durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen.
Dabei ist die vom Präsidium festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberu
fungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe
der Einladung bei der Post oder die Absendung der E-Mail unter

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses
der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums oder auf Antrag von Mitgliedern, die ge
meinsam mindestens 20 v.H. der Gesamtmitgliederzahl aufbringen, statt. In diesen
Fällen verkürzt sich die Einberufungsfrist nach Absatz 3, jedoch nicht weniger als 10
Kalendertage.

5. Der Präsident, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet die Mit
gliederversammlung. Er bestimmt den Protokollführer; zum Protokollführer
kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll ist vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und auf Verlangen
jedem Mitglied auszuhändigen.

6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch ohne physische Präsenz
der Mitglieder abgehalten werden (außerordentlich virtuelle Mitgliederversamm
lung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche
Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Mitglieder
versammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl.
Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Aus
kunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche
oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

7. Außerordentlich virtuelle Mitgliederversammlungen dürfen nur stattfinden, wenn
diese das Wesen oder die Satzung des AG-VPK zum Gegenstand haben.
Die Stimmabgabe bei Beschlussfassungen, die nicht geheim sind, erfolgt durch ein
faches Handzeichen. Die Stimmabgabe zu Beschlussfassungen, die der geheimen
Abstimmung unterliegen, erfolgt nur, wenn das Mitglied, die ihm vom Präsidium zu
gesendeten Stimmabgabeunterlagen dem AG-VPK rechtzeitig zurückgesendet hat.
Die Frist bestimmt das Präsidium. Die Unterlagen zur brieflichen Stimmabgabe ge
hen dem AG-VPK rechtzeitig zu, wenn diese innerhalb der vom Präsidium vorgege
benen Frist beim AG-VPK eingegangen sind.

8. Sofern ein Mitglied in einer außerordentlichen virtuellen Mitgliederversammlung
sein Rede-, Antrags- oder Auskunftsrecht in Anspruch nehmen möchte, so hat es
dies dem Präsidium in der Veranstaltung kenntlich zu machen.

9. Die Beantragung einer virtuellen Teilnahme an einer ordentlichen Mitgliederver
sammlung ist unzulässig.

10. Das Präsidium kann zu den Mitgliederversammlungen Gäste einladen.

§ 8 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der Präsidiumsmitglieder

b) Entgegennahme der Geschäftsberichte
und der Jahresrechnungen

c) Entlastung des Präsidiums;

d) Beratung und Beschlussfassung über Anträge

e) Satzungsänderungen bzw.-ergänzungen

f) -weggefallen-

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Annahme der einfachen
Mehrheit der anwesenden Stimmen, wobei Stimmenthaltungen bei der Mehrheits
ermittlung unberücksichtigt bleiben. Ist der Anteil der zustimmenden und ablehnen
den
Stimmen gleich, ist der Antrag abgelehnt. Hierbei hat jedes Mitglied, unabhängig von
der Einrichtungsgröße, eine Stimme.

3. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesen
den Stimmen. Gleiches gilt in Bezug auf Anträge zur Änderung des Vereinszwecks.

4. Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei Stimm
enthaltungen als Neinstimmen gewertet werden.

§ 9 PRÄSIDIUM

1. Das Präsidium leitet den AG-VPK.

2. Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin und dessen zwei
Stellvertretern/Stellervertreterinnen. Das Präsidium wird von der Mitgliederver
sammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Präsidiumsmitglied kann nur sein,
wer gleichzeitig auch Mitglied des AG-VPK ist.

3. Jedes Mitglied des Präsidiums ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt
und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

4. Das Präsidium soll einmal in jedem Quartal des Kalenderjahres tagen.

5. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten mit einer Frist von 21 Tagen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

6. Außerordentliche Präsidiumssitzungen können vom Präsidenten oder dessen
Stellvertretern jederzeit einberufen werden. Voraussetzung ist, dass alle Präsidi
umsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.

7. Das Präsidium ist unentgeltlich tätig. Über die Höhe einer Aufwandspauschale für
die Präsidiumsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 AUFGABEN DES PRÄSIDIUMS

1. Im Einzelnen hat das Präsidium folgende Aufgaben:

a) Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan

b) Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung

c) Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/in

d) Entgegennahme von Geschäftsberichten;e) Erlass von Regelungen, soweit
dies nicht der Mitgliederversammlung obliegt

e) Überwachung der Einhaltung der Satzung

f) Beratung und Beschlussfassung über Einsprüche gegen Aufnahmeverwei
gerung und Ausschlüsse

g) Erlass einer Geschäftsordnung

2. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner an
wesenden Mitglieder ohne Berücksichtigung von Stimmenthaltungen ge-
fasst.

3. Bei Berufungen, Abberufungen und Bestellungen nach Absatz 2 bedarf es der
Zustimmung der Mehrheit der gewählten Präsidiumsmitglieder.

§ 11 AUSSCHEIDEN AUS DEM PRÄSIDIUM

1. Die Mitgliedschaft im Präsidium endet - durch Mandatsniederlegung
- durch Ausscheiden der Mitgliedseinrichtung, aus der das Präsidiumsmit
glied stammt, aus dem AG-VPK oder dem jeweiligen VPK-Landesverband
- durch Ausscheiden aus der jeweiligen VPK Mitgliedseinrichtung
- durch Tod
- durch Abwahl
- weggefallen-.

2. Die Amtszeit endet ansonsten durch Präsidiumsneuwahl mit Ablauf des Tages,
an dem sich das neu gewählte Präsidium konstituiert hat.

§ 12 GESCHÄFTSFÜHRER

1. Das Präsidium kann einen/eine oder mehrere Geschäftsführer/innen gemäß § 30
BGB berufen.

2. der Aufgabenbereich der Geschäftsführer/innen umfasst:

• Organisation und Leitung der Vereinsarbeit
• Prüfung der Einrichtung von Verwaltungsstellen des Vereins sowie Einrich
tung derselben
• Prüfung und Erarbeitung von Arbeitsverträgen sowie deren Abschluss
• Erstellen einer Homepage für den Verein
• Führung von Tarifverhandlungen für den Arbeitgeberverband
• Organisation und Leitung der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Fort- und
Weiterbildungsangebote des Verbandes

§ 13 Tarifverträge

1. Der AG-VPK verhandelt und schließt für seine Mitglieder mit Tarifbindung bundes
weite Tarifverträge ab.

2. Der AG-VPK schließt ebenso die von den einzelnen Landesarbeitsgruppen ver
handelten landesspezifischen Tarifverträge ab.

3. Auf Wunsch vom jeweiligen Mitglied berät und unterstützt der AG-VPK bei Ver
handlungen zu einem Haustarifvertrag.

4. -weggefallen-

§ 14 LANDESARBEITSGRUPPEN

1. Landesarbeitsgruppen des AG-VPK sind der Zusammenschluss aller Mitglieder
(§ 3) des jeweiligen Bundeslandes.

2. Die Landesarbeitsgruppen bestellen eine(n) Landesarbeitsgruppensprecher*in.
Diese(r) nimmt an den Sitzungen des AG-VPK teil.

§ 15 Aufgaben der Landesarbeitsgruppen

1. Landesarbeitsgruppen setzen die gefassten Beschlüsse des Präsidiums auf Lan
desebene um.

2. Landesarbeitsgruppen bestimmen die Mitglieder der Tarifkommission. Mitglied in
der Tarifkommission kann nur werden, wer ordentliches Mitglied i.S.d. § 3 Abs. 7 a
der Satzung ist.

3. In Absprache mit dem Präsidium verhandeln Landesarbeitsgruppen landesspezi
fische Tarifverträge für das jeweilige Bundesland, sofern nicht bereits ein entspre
chend bundesweiter Tarifvertrag existiert. Im Zweifelsfall bedarf es für die Verhand
lung von Tarifverträgen der Zustimmung des Präsidiums.

4. Die Landesarbeitsgruppe muss zur Führung ihrer Geschäfte eine Geschäftsord
nung beschließen. Der Beschluss erfordert die Mehrheit der Mitglieder in der Lan
desarbeitsgruppe.

§ 16 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis ist der jeweilige Sitz
des AG-VPK.

§ 17 AUFLÖSUNG

1. Eine freiwillige Auflösung des AG-VPK kann nur durch Beschluss einer Mitglie
derversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Stimmen be
schlossen werden.

2. Nach Beendigung der Liquidation fällt das Vermögen des Vereins an die dem
Verein zu diesem Zeitpunkt zugehörigen Mitglieder in dem Verhältnis der in
den letzten 3 Jahren geleisteten Beiträge zu.

§ 18 INKRAFTTRETEN

Vorstehende Satzung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am
04.11.2024, ersetzt die Satzung in der Fassung vom 20.12.2023.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitragsordnung 

Beitragsordnung des Arbeitgeberverbandes privater Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Beitragsordnung des Arbeitgeberverbandes privater Träger der Kinder- und Jugendhilfe
- nachfolgend AG-VPK –

Anlage 1 zur Satzung vom 03.05.2017
Die Mitgliederversammlung des AG-VPK e.V. hat am 04.11.2024 folgende
Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 BEITRÄGE
(1) Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.

(2) Die Beiträge werden jeweils zum ersten Werktag des Jahres eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.

(3) Der jährliche Beitrag beträgt

(a) für tarifgebundene Mitgliedseinrichtungen mit

bei 1 bis einschließlich 4 Mitarbeiter/inne/n: Euro 476,00

bei 5 bis einschließlich 9 Mitarbeiter/inne/n: Euro 952,00

bei 10 bis einschließlich 19 Mitarbeiter/inne/n: Euro 1.428,00

bei 20 bis einschließlich 49 Mitarbeiter/inne/n: Euro 2.142,00

bei 50 und mehr Mitarbeiter/inne/n: Euro 2.856,00

(b) Nicht tarifgebundene Mitgliedseinrichtungen (sog. OT-Mitgliedseinrichtungen) zahlen jeweils den doppelten Beitrag.

(c) Wechselt ein Mitglied im Laufe eines Kalenderjahres von einer OT-Mitgliedschaft zu ei-ner ordentlichen Mitgliedschaft oder umgekehrt, so ändert sich die Einstufung gemäß Beitragsordnung und damit die Höhe des Beitrags wie folgt:

aa) Wird die Erklärung im ersten Kalenderhalbjahr abgegeben, so erhält das Mitglied eine korrigierte Beitragsrechnung mit dem neuen Beitrag gemäß abgegebener
Wechselerklärung für das gesamte Kalenderjahr.

bb) Wird die Erklärung im zweiten Kalenderhalbjahr abgegeben, so verbleibt es bei der Beitragsrechnung für das laufende Kalenderjahr und die Änderung gemäß Wechselerklärung wird erstmalig im folgenden Kalenderjahr wirksam.

(4) Erklärt eine Einrichtung ihren Beitritt in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres, wird nur der halbe Jahresbeitrag fällig.

(5) Für Unternehmen, die aus mehreren Gesellschaften oder Betrieben bestehen, können im Einzelfall auf Antrag des Mitglieds abweichende Beitragssätze durch den Vorstand festgelegt werden.

§ 2 Anpassungsklausel

Die jährlichen Beiträge gemäß § 1 Abs. 3 Nr. a werden im Haushaltsjahr 2026 und 2027 jeweils um 5% erhöht.

 

§ 3 ÄNDERUNG
Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden.
Der Vorstand hat die Änderungsbeschlüsse in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung des AG-VPK e.V. am 03.05.2017.
Geändert durch die Mitgliederversammlung des AG-VPK e.V. am 27.02.2019

Geändert durch die MItgliederversammlung des AG-VPK e.V. am 4.11.2024

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