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Haftung der Geschäftsführung wegen Entzugs der Gemeinnützigkeit

Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) hat in einem Urteil vom 16. Oktober 2023 (Az 16 Sa 1733/22 ) zur Haftung von Geschäftsführern gegenüber Vereinen für Schäden Stellung genommen.

Die wesentlichen Aussagen aus der Entscheidung sind:

  1. Verlust der Gemeinnützigkeit: Ein angestellter Geschäftsführer eines steuerbegünstigten Vereins verursachte durch die Überschreitung von Vermögensverwaltungsbefugnissen den Verlust der Gemeinnützigkeit. Dies geschah, indem er Spenden ohne Zustimmung des Vorstands freigab und Honorare ohne Gegenleistung zahlte. Das LAG verurteilte den GEschäftsführer zu einem Schadenersatz von 1,8 Mio Euro (!).

  2. Haftung des Geschäftsführers: Geschäftsführer haften in dem Fall, wenn sie Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag verletzen und fremde Vermögensinteressen nicht wahrnehmen.

  3. Selbstlosigkeitsgebot: Verstöße gegen das Gebot der Selbstlosigkeit können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Das Haftungsrisiko des Geschäftsführers kann dadurch minimiert werden, indem die Zustimmung des Vorstands eingeholt wird4.

  4. Finanzielle Nachteile: Der Verlust der Gemeinnützigkeit kann finanzielle Nachteile wie den Wegfall der Zweckbetriebsbegünstigung und erhöhte Besteuerung nach sich ziehen5.

Dieses Urteil verdeutlicht die Verantwortung von Geschäftsführern im Vereinsrecht und die Konsequenzen bei Pflichtverletzungen.

 

Strafbarkeit bei Scheinselbständigkeit auf Grund Vorenthaltens von SV-Beiträgen

In einem neuen Verfahren vor dem BGH (BGH, Urt. vom 8.3.2023 - 1 StR 188/22) hat dieser entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der Kolleginnen und Kollegen als "freie Mitarbeiter" beschäftigt, deren Tätigkeit aber so steuert und kontrolliert, dass sich das Rechtsverhältnis sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung iSv. § 7 Abs. 1 SGB IV darstellt,  sich wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträgen) strafbar macht.

Diese Entscheidung gilt prinzipiell für alle Tätigkeiten, die vermeintlich "selbständig" für einen Dienstgeber ausgeübt werden, wenn dieser seine "freien Mitarbeiter" quasi so behandelt wie Arbeitnehmer. Unabhängig von den ohnehin schon herausfordernden Schwierigkeiten, die sich in solchen Fällen auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen (Rück-) Abwicklung ergeben, ist die hier möglicherweise hinzukommende Strafbarkeit nicht zu unterschätzen.

MdC

 

Gute Vergütung von Leitungskräften wird immer wichtiger

Die angemessene Vergütung von Leitungskräften wird zunehmend wichtiger. Dies haben wir in allen unseren Tarifrunden länderübergreifend schon lange beobachtet. Auch der deutsche Caritasverband hat nun in Anlehnung an eine aktuelle DIW-Studie (WOCHENBERICHT 5/2024) daraus Konsequenzen gezogen. In seinem aktuellen Dienstgeberbrief heißt es dazu:

"Die ... Stauchung der Lohnverteilung führt dazu, dass insbesondere für Fach- und Leitungskräfte immer häufiger Zulagen gezahlt werden müssen, um einen notwendigen Abstand zu niedriger qualifizierten Tätigkeiten herzustellen. Diesen Trend bestätigt auch eine Abfrage der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas, die zeigt, dass die Gewährung von über- und außertariflichen Zulagen gerade bei Fach- und Leitungskräften zentral ist, um die Abstände zwischen den Lohngruppen wiederherzustellen. In den zum Jahresende anstehenden Tarifverhandlungen muss das Augenmerk daher auf diese wichtigen und zunehmend knappen Beschäftigtengruppen gerichtet werden. Anreize durch eine höhere Spreizung müssen gesetzt werden. Eine erneute Konzentration auf Sockel- und Mindestbeträge für die unteren Einkommensklassen, die zu einer weiteren Annäherung der Lohngruppen führen würde, ist nicht vertretbar."

20.03.2024 MdC

 

Tarifbindung in der Kinder- und Jugendhilfe ist selbstverständlich entgeltrelevant

In zwei aktuellen obergerichtlichen Entscheidungen positionierte sich das VGH Bayern eindeutig zur Anerkennung der Tarifbindung und zu einem Gewinnzuschlag.

"Da es in einem prospektiven Entgeltsystem generell ausgeschlossen ist, einen nachträglichen Ausgleich vorzunehmen, bedarf es regelmäßig eines kalkulatorischen „Puffers" in Gestalt des „Unternehmenswagnisses" (Unternehmens­gewinns), um für den Fall des Auftretens unvorhergesehener Ereignisse und Risiken ein leistungsgerechtes Entgelt zu gewährleisten; denn keine Einrichtung darf gezwungen werden, die von ihr erwarteten Leistungen unterhalb ihrer „Geste­ hungskosten" anzubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S.10)."

So der VGH Bayern in seinem Beschluss vom 14.02.2024, Az 12 BV23.1357

Zur Frage der Tarifbindung führte der VGH in einem weiteren Verfahren (Beschluss v. 13.02.2024, Az M 18 K 22.3190) aus:

"Auch ohne Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 113, 258; BSGE 120, 51) lässt sich den Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Bezahlung tariflicher Entgelte stets als wirtschaftlich angemessen im Sinne von 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu bewerten ist, ohne dass es insoweit einer weiteren Prüfung in Gestalt eines „externen Vergleichs" bedarf; denn keine Einrichtung darf gezwungen werden, die von ihr erwarteten Leistungen unterhalb ihrer „Gestehungskosten" an­zubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330 , S. 17; BT-Drs. 12/5510 , S. 10)."

Mit den beiden Beschlüssen liegen nun endlich eindeutige obergerichtliche Entscheidungen vor. Eine ausführliche Kommentierung wird im "Blickpunkt Jugendhilfe" erfolgen.

20.03.2024 MdC

CDU / CSU wollen Flexibilisierung der Arbeitszeit

Die Fraktion der CDU/CSU hat einen Beschlussantrag zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in den Bundestag eingebracht.

Der Antrag fordert einen Wechsel von der Tageshöchstarbeitszeit zur Wochenhöchstarbeitszeit, um flexiblere Arbeitszeiten zu ermöglichen.  Im Bundestag gab es dazu eine kontroverse Debatte über den Antrag, wobei die Ampel-Koalition längere Arbeitszeiten und negative Auswirkungen auf die Arbeitnehmergesundheit befürchtet. Verschiedene Bundestagsfraktionen äußerten sich kritisch zum Antrag, wobei Bedenken hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie geäußert wurden. Der Antrag verweist auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie, die mehr Spielraum für die Mitgliedstaaten bietet, als das deutsche Arbeitszeitgesetz derzeit nutzt.

 

Die Aussprache zum Antrag fand letzte Woche statt. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Antrag Erfolg haben wird. Weiter Infos kann man den entsprechenden Plenarprotokollen entnehmen, z.B.  BT DRS. 20/10387 bzw.  VGL. BT-PLENARPROTOKOLL 20/157, S. 20187A-20197A. Nun soll eine weitere Beratung in den Ausschüssen stattfinden.

20.03.24 MdC

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