Politik & Soziales

Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung verabschiedet

Heute, am 4.12.2023, wurde die 6.Pflegearbeitsbedingungenverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Auch wenn die Verordnung primär (nur) Gültigkeit für den Pflegebereich hat, sind Auswirkungen in angrenzenden Sozialleistungsbereichen nicht ausgeschlossen, da die neuen beschlossenen (Pflege-)  Mindestlöhne die dort genannten Betreungskräfte ggf. auch zu einem Wechsel in die Pflege motivieren könnten. Bei einem Mindestentgelt von 16,10 € ab Juli 2024, welches auch für ungelernte Kräfte gilt, liegt die Vergütung in der Pflege deutlich höher als nach dem Mindestlohngesetz.

 

Rentenniveau und Beitragssatz bleiben stabil

Das Bundeskabinett hat letzte Woche den Rentenversicherungsbericht 2023 beschlossen. Gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung informiert die Bundesregierung mit dem Rentenversicherungsbericht jedes Jahr im November über die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bericht zeigt daher die kurz- und längerfristige Entwicklung der Rentenfinanzen auf.

Für unsere Mitglieder von besonderem Interesse ist hier immer die Entwicklung der Rentenversicherungsbeiträge, da diese im Rahmen der prospektiven Entgeltfinanzierung vorausschauend kalkuliert werden müssen. Im Ergebnis hat das Kabinett hier beschlossen, dass der Beitragssatz  bis zum Jahr 2027 stabil bei 18,6 Prozent bleibt. Bis zum Jahr 2030 steigt der Beitragssatz auf 20,2 Prozent und bleibt damit deutlich unter der gesetzlichen Obergrenze von 22 Prozent. Im letzten Jahr des Vorausberechnungszeitraums (2037) beträgt der Beitragssatz 21,1 Prozent.

Den vollständigen Bericht kann man hier einsehen.

Mindestlohn und Minijob-Grenzen steigen zum 1.01.2024

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber.

Da die monatliche Verdienstgrenze im Minijob (sog. "Minijob-Grenze") dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert, wird durch die Erhöhung des Mindestlohns auch auch die Minijob-Grenze ansteigen. Ab Januar 2024 wird die Grenze von 520 Euro auf 538 Euro monatlich steigen, die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.

Weitere Infos finden sich auf den Seiten der Minijob-Zentrale.

Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist nicht nur die Anhebung der Minijob-Grenzen relevant, sondern auch der Anstieg des Mindestlohns. Viele Einrichtungen, die mit reinen Nachtbereitschaftskräften arbeiten, werden von der Anhebung betroffen sein. Da der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen ist, wirkt sich diese Erhöhung bei reinen Nachtbereitschaftskräften direkt aus.

 

 

Info zu kurzfristigen Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei. Dies trifft zu, wenn die Beschäftigung von vornherein durch Vertrag oder wegen der Art der Tätigkeit auf nicht mehr als drei Monate (oder 70 Arbeitstage)  befristet wird und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Das Arbeitgeberinformationsportal hat dazu einen Beitrag veröffentlicht sowie auch Checklisten zur Prüfung kurzfristiger Minijobs.

13.11.2023

SV Meldeportal ersetzt SVnet

Bereits letzten Monat wurde das SV-Meldeportal freigeschaltet unter https://sv-meldeportal.de.

Das SV-Meldeportal ersetzt in den nächsten Monaten die bekannte Anwendung sv.net, die mehr als 20 Jahre als Ausfüllhilfe, insbesondere von kleineren Arbeitgebern genutzt wurde.

Für eine Übergangszeit bis zum 29.02.2024 können Nutzende sowohl das SV-Meldeportal wie auch sv.net nutzen. Danach steht nur noch das SV-Meldeportal zur Verfügung.

02.11.2023

Pflegeunterstützungsgesetz zieht höhere Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung nach sich

Der Bundestag hat am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Gesetzentwurf sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vor. Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.

Dies berührt vor allem auch die Kalkulation der Entgelte, da der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung nun von 1,525 auf 1,7% steigt.

 

 MdC

Inklusion auch im Arbeitsrecht

Neben einigen anderen Änderungen wird  durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zum 1.1.2024 die Ausgleichsabgabe für die Nichtbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen erhöht. Die Ausgleichsabgabe (geregelt in § 160 SGB IX) wird von 360 € auf 720 € angehoben. Der Gesetzesentwurf hat Ende Mai mit nur wenigen Veränderungen auch den Bundesrat passiert und ist somit angenommen.

MdC

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Arbeitgeberverband privater Träger
der K
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Nikolaiwall 3

27283 Verden

Tel 04231 - 95 18 412

Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

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