News

Aktuelle Entscheidungen zum Kündigungsrecht

Dass der Diebstahl von Desinfektionsmitteln zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann, hat jüngst das LAG Düsseldorf (Urteil vom 14.1.2021 - 5 Sa 483/20) entschieden. Trotz der langen Beschäftigungszeit sah das LAG keine vorherige Abmahnung für erforderlich an. Mit dem Diebstahl des Desinfektionsmittels hat der Arbeitnehmer in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgehen. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Arbeitnehmers aus.

Ein weiteres kündigungsschutzrechtliches Verfahren vor dem ArbG Siegburg (Urt. v. 15.10.2020, 1 Ca 231/201 Ca 231/20) betraf die Kündigung auf Grund angeblich fehlender Krankmeldungen. Der Arbeitgeber konnte hier nicht nachweisen, dass er den Arbeitnehmer abgemahnt hatte. Da das KSchG Anwendung fand und eine Kündigung als letztes Mittel in diesem Fall eine vorhergehende Abmahnung vorausgesetzt hätte, scheiterte der Arbeitgeber mit seinem Anliegen.

11.02.2021

Tarifvertragsverhandlungen in Baden-Württemberg abgeschlossen

Auch in Baden-Württemberg konnten die Tarifvertragsverhandlungen Ende Januar abgeschlossen werden. Der Abschluss des Unterschriftenverfahrens wird voraussichtlich noch im Februar sein. Die Endfassungen der Tarifverträge werden dann wie gewohnt im internen Bereich der Homepage zur Verfügung stehen.

11.02.2021

Neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung auf den Weg gebracht

Die neue Co­ro­na-Ar­beits­schutz-Ver­ord­nung, die Bun­des­ar­beits­mi­nis­ter Hu­ber­tus Heil  dem Ka­bi­nett gestern zur Kennt­nis vor­ge­legt hat, sieht die Verpflichtung von Ar­beit­ge­bern vor, über­all dort Ho­me­of­fice an­zu­bie­ten, wo es mög­lich ist. Die zu­nächst nur bis 15.03.2021 gel­ten­de Ver­ord­nung ent­hält auch Schutz­maß­nah­men für Präsenzbeschäftigte.

Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt

Der ÄSB (Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) hat festgestellt, dass derzeit eine Anerkennung von Covid-19 Erkrankungen als Berufskrankheit bei Personen möglich ist, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind (Quelle: Newsletter des BMAS vom 07.01.2021).

Mit Anerkennung einer Berufskrankheit sind insbesondere für Mitarbeiter deutlich bessere Leistungen der Sozialversicherung verbunden, so z.B. zahlt hier die Unfallversicherung nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums Verletztengeld, welches i.d.R. höher als das Krankengeld der KV ist.

Auch Arbeitgeber können davon profitieren, da die Unfallversicherung eine Reihe von Leistungen für Arbeitgeber bereithält, bspw. Leistungen der Wiedereingliederung.

MdC

 

Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung

Das BAG hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss  vom 29.9.2020, 1 ABR 21/19, das Beteiligungsrecht eines Betriebsrats bei einer kurzfristigen Zuweisung einer anderen Tätigkeit abgelehnt. Im Leitsatz heisst es:

"Eine - für die Annahme einer Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG bei kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs zwingend notwendige - erhebliche Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, liegt nur vor, wenn diese Änderung aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend ist. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, wie lange der Arbeitnehmer den mit den äußeren Faktoren der Arbeit einhergehenden Belastungen ausgesetzt ist."

In der Begründung setzt sich das BAG ausführlich mit dem Begriff der Versetzung auseinander. Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmungspflichtige Versetzung bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. „Arbeitsbereich“ sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs.

Was aber eine "erhebliche Änderung der Umstände" ist, dazu führt das BAG weiter aus. Lesenswert!

 

MdC

 

Kontakt

Arbeitgeberverband privater Träger
der K
inder- und Jugendhilfe e.V.

Nikolaiwall 3

27283 Verden

Tel 04231 - 95 18 412

Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

Kontaktformular

agv logo white

 

 

 

 

 

    gew logo white

HINWEIS! Diese Seite verwendet Cookies. Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.