"Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann erschüttert, wenn nach Maßgabe eines verständigen Arbeitgebers belastbare Tatsachen vorhanden sind, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers belegen."
So lautet der Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil v. 8.02.2023, az 3 Sa 135/22).
Das ist nicht neu, da bereits das BAG vor einiger Zeit entsprechend geurteilt hat (siehe hier).
Das LAG kam im vorliegenden konkreten Verfahren allerdings nicht zu dem Ergebnis, dass der Beweiswert der AU trotz einiger Indizien, die der Arbeitgeber hier vorgetragen hatte, erschüttert wurde.
25.04.2023 MdC