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Urlaub verfallen wg. Ausschlussfrist trotz fehlender Belehrung

Das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigte sich in seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Aktenzeichen: 3 SLa 356/24) mit Urlaubsabgeltungsansprüchen. Die Klage der Arbeitnehmerin wurde abgewiesen, da die Klägerin die Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag nicht eingehalten hat.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin forderte die Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die ihrer Meinung nach nicht verfallen seien. Das Arbeitsgericht Bonn hatte in erster Instanz entschieden, dass die Ansprüche der Klägerin mit Ablauf des 27. Dezember 2023 verfallen seien, da die Ausschlussfristen wirksam im Arbeitsvertrag geregelt seien. Die Klägerin legte Berufung ein, da sie die Ausschlussklauseln für unwirksam hielt und argumentierte, die Fristen seien unangemessen kurz und nicht transparent.

Entscheidungsgründe

Das Gericht stellte fest, dass die Fälligkeit der Urlaubsabgeltungsansprüche nicht von einer Belehrung des Arbeitgebers über bestehende Urlaubsansprüche und Verfallfristen abhängt. Die Klägerin hatte die erste Stufe der Ausschlussfrist nicht gewahrt, da sie erst nach Ablauf der Frist Ansprüche für einen Großteil ihrer Urlaubstage geltend machte.


Fazit

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Ausschlussfristen im Arbeitsrecht. Die Klägerin konnte ihre Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen, da sie die vertraglich festgelegten Fristen nicht beachtet hatte.

 

3.07.2025 MdC

Verzicht auf Urlaub

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“, so das Bundesarbeitsgericht am 3.06.2025 (Az 9 AZR 104/24).

Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht und wir werden deshalb später berichten.

3.07.2025 MdC

Krankheitsbedingte Kündigung

Am 09.08.2024 entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az 10SLa 87/24) in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen die krankheitsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen, das die Kündigung als sozial gerechtfertigt erachtete. Das Urteil kann in STichworten zusammengefasst werden:

  • Hintergrund des Falls: Der Kläger stritt über die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, die auf personenbedingte Gründe gestützt wurde.
  • Argumente des Klägers: Der Kläger argumentierte, dass die Kündigung unwirksam sei, da er vollständig gesund sei und keine negative Prognose für zukünftige Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliege.
  • Argumente der Beklagten: Die Beklagte wies die Behauptung der vollständigen Gesundung zurück und führte an, dass die Kündigung auf hinreichenden krankheitsbedingten Gründen basiere.
  • Gesundheitsprognose: Das Gericht stellte fest, dass eine negative Gesundheitsprognose aufgrund der häufigen Kurzzeiterkrankungen des Klägers gegeben war, was eine Kündigung rechtfertige.
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement: Der Kläger hatte nicht hinreichend auf die Versuche der Beklagten reagiert, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, was ebenfalls zur Wirksamkeit der Kündigung beitrug.

Das durchaus lesenswerte Urteil zeigt, dass eine krankheitsbedingte Kündigung bei erheblichen Fehlzeiten durchaus erfolgreich sein kann. Grundsätzlich ist das nicht neu. Im hier entschiedenen Fall kam zu GUnsten des Arbeitgebers die fehlende Mitwirkung des Arbeitnehmers hinzu.

 

3.07.2025 MdC

Vergütung von Bereitschaftsdiensten

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass für die Berechnung, ob der gesetzliche Mindestlohn eingehalten ist, auf den jeweiligen Kalendermonat abzustellen ist. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem aktuellen Mindestlohn ergibt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2019 – 5 AZR 250/18, Rz. 26; Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15, Rz. 22)."

Das ist alles nicht neu, aber fasst die Rechtslage noch einmal gut zusammen.

 

2.07.2025 MdC

App: BGW sicher.starten jetzt auch für Kitas

Die App der BGW sicher.starten erleichtert  den Einstieg in den Arbeitsschutz. Mit wenigen Schritten können Betriebe auf Risiken überprüft  und typische Gefährdungen  identifiziert werden. Eine Erweiterung der App richtet sich nun auch an Kitas.

Für die stationäre Jugendhilfe fehlt es noch an einer entsprechenden Erweiterung, aber für einen Einstieg ins Thema ist die App gut geeignet.

 

3.07.2025 MdC

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inder- und Jugendhilfe e.V.

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