Die Redaktion Haufe hat eine sehr gute Übersicht zum Thema Urlaub bei Minijobs erstellt, auf die wir an dieser Stelle gerne verweisen.
Die Redaktion Haufe hat eine sehr gute Übersicht zum Thema Urlaub bei Minijobs erstellt, auf die wir an dieser Stelle gerne verweisen.
In einer aktuellen Entscheidung des BAG (Urteil v. 16.04.2024 - Az: 9 AZR 165/23) ging es gleich um gleich mehrere Fragen zum Thema Urlaub und Elternzeit.
Das Urteil kann wie folgt zusammengefasst werden:
- während Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt sowie in der Elternzeit entstandene Urlaubsansprüche gelten Besonderheiten.
- Urlaubsansprüche werden nicht vor Ablauf der Mutterschutzfristen bzw. Beendigung der Elternzeit fällig. Urlaubsansprüche setzen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und der URlaub dient dazu, den Arbeitnehmer zur Erholung freizustellen. Sofern die BEschäftigungspflicht aber suspendiert ist, was sowohl während der Beschäftigungsverbote bzw. der Elternzeit der Fall ist, kann daher keine Verjährung eintreten.
- Urlaub kann darüber hinaus vor Ablauf des Urlaubsjahres weder verfallen noch verjähren. Abweichend vom BUrlG bestimmen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes und der Regelungen zur Elternzeit (vgl. § 24 Satz 2 MuSchG bzw. § 17 Abs. 2 BEEG) abweichendnd von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im „laufenden“ Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss und verschieben -vereinfacht gesagt- die Fristen aus § 7 Abs. 3 BUrlG auf die Zeit nach Ablauf der Mutterschutzfristen bzw. Elternzeit.
Absolut wichtig ist an dieser Stelle noch einmal der Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeigebers, den Urlaub in der Elternzeit kürzen zu können. Das BAG fürhrt dazu noch einmal aus:
"Möchte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen, muss er die entsprechende Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Das Kürzungsrecht setzt somit voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Es kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (mit ausf. Begründung BAG 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 – Rn. 10, 13 ff., BAGE 151, 360)."
Im hier entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Kürzung versäumt - und musste im Ergebnis fast 150 Urlaubstage ausbezahlen.
13.09.2024 MdC
Der Entgelttarif Niedersachsen für 2025 wurde abschließend verhandelt. Neben einer Lohnsteigerung von rund 3,2 Prozent sieht der Tarif für einzelne Entgeltgruppen weitere Erhöhungen vor sowie die stufenweise Einführung von Entlastungstagen. Daneben wurden Eingruppierungen für Stellvertreter / stellvertretende Gruppenleitungen verhandelt.
Eine verbindliche Tarifauskunft wird aller Voraussicht nach noch im Laufe dieser Woche an die Mitgliedseinrichtungen aus Niedersachsen gehen. Sobald die Tarifverträge unterzeichnet sind, erfolgt wie gewohnt die Veröffentlichung auf unserer Homepage.
26.08.24 MdC
In einem vielbeachteten Urteil des Arbeitsgerichts Essen (ArbG Essen, Urteil vom 16.04.2024 – 3 Ca 2231/23) ging es um die Frage, ob ein Tarifvertrag MItarbeiter/-innen in Elternzeit von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausschließen könne. Nein, so noch das Arbeitsgericht Essen -und begründete seine Entscheidung vor allem mit einer Diskrminierung. Ein Tarifvertrag, der Arbeitnehmer in Elternzeit von der Inflationsausgleichszahlung ausschließt, diskriminiert nach Auffassung der Essener Gerichts insbesondere Mütter, da sie häufiger und länger Elternzeit nehmen.
In der Berufungsinstanz entschied nun jedoch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14. August 2024 – 14 SLa 303/24, noch nicht veröffentlicht), dass die Tarifvertragsparteien den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen dürfen. Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – ausgenommen die Teilzeittätigkeit – ruht, erfüllte die hier betroffene Arbeitnehmerin diese Voraussetzung nicht und hatte deshalb auch keinen Entgeltanspruch.
Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zu - daher darf man gespannt warten, ob sich letztendlich auch noch das BAG mit dieser Frage beschäftigen wird.
Die Tarifverträge zur Inflationsausgleichsprämie im AG-VPK sehen im Übrigen eine Regelung vor, die -ähnlich wie im hier vorliegenden Ausgangsfall- ebenfalls den Anspruch auf Arbeitsentgelt zur Voraussetzung für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie machen. Ein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie besteht deshalb auch in den Tarifverträgen des AGVPK nicht in der Elternzeit. Betroffenen Einrichtungen wird aber empfohlen, aus Sicherheitsgründen eine entsprechende Rückstellung zu kalkulieren und selbstverständlich auch im Entgelt zu berücksichtigen für den Fall, dass das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kippen sollte.
26.08.24 MdC
In dem jetzt erst veröffentlichten Urteil vom 11.04.2024 (Az. VI R 1/22) setzt sich der BFH mit der Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen auseinander.
In den Leitsätzen heißt es dazu:
1. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil vom 27.08.2002 - VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).
2. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.
Die Entscheidung betrifft direkt eine Einrichtung der Jugendhilfe, die sich bei der Vergütung (soweit ersichtlich) von Nachtzuschlägen am TVöD orientiert. Nun bemisst der TVöD Nachtzuschläge nach einem fiktiven Lohn, der nicht dem Bereitschaftsdienstentgelt entspricht sondern weitgehend dem normalen Tabellenentgelt. Zu Lasten der Sozialversicherer werden deshalb im TVöD die Zuschläge anders berechnet als in Tarifverträgen, die Nachtzuschläge auf den Grundlohn berechnen.
Ob diese Entscheidung tatsächlich rein juristischer Methodik unterlag sei dahingestellt. Wäre die Entscheidung anders ausgefallen, dann wären auf die Kommunen sicherlich sehr deutliche Forderungen zugekommen. Die Sozialversicherer werden hier nun das Nachsehen haben.
Für die Gestaltung von Anreizsystemen in Tarifverträgen öffnet das Urteil jetzt sehr weit alle Türen und Tore. Wir werden dranbleiben.
29.07.2024 MdC
PS.: Das Urteil hätte eine ausführlichere Besprechung verdient, die aber schon Fachkollegen von Juris vorgenommen haben
Arbeitgeberverband privater Träger
der Kinder- und Jugendhilfe e.V.
Nikolaiwall 3
27283 Verden
Tel 04231 - 95 18 412
Mail: info@ag-vpk.de
Internet: www.ag-vpk.de