Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat in seinem Urteil vom 15.20.2021 (Az: 7 Sa 857/21) noch einmal bestätigt, dass zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden ist.
Was war geschehen?
Eine Arbeitnehmerin infizierte sich während ihres Erholungsurlaubs mit dem Covid-19 – Virus. Das zuständige Gesundheitsamt wies häusliche Quarantäne an und bescheinigte der Arbeitnehmerin, dass sie krank i.S.d. § 2 Nr.4 IfsG sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hingegen wurde der Arbeitnehmerin weder von Gesundheitsamt noch vom behandelnden Arzt ausgestellt. Nach Arbeitsantritt forderte die Arbeitnehmerin die Gutschrift der Urlaubstage, in denen sie sich in häuslicher Quarantäne befand. Sowohl die erste Instanz als auch das LAG wiesen die Klage der Arbeitnehmerin ab.
Urteilsgründe
Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dürfen diejenigen Tage der Arbeitsunfähigkeit, die während des Urlaubs entstehen und vom Arzt bescheinigt werden, mit dem Jahresurlaub nicht verrechnet werden. Das LAG machte in seiner Urteilsbegründung deutlich, dass für die Nichtberechnung der Tage nach § 9 BUrlG es ausschließlich auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes ankommt. Die Begriffe „Krankheit“ und Arbeitsunfähigkeit seien strikt voneinander zu trennen und zu differenzieren. Ohne die beiden Begriffe zu definieren, führt das Gericht in seiner Urteilsbegründung als Beispiel an, dass ein infizierter Arbeitnehmer mit symptomlosem Verlauf auch krank sei, ohne dabei arbeitsunfähig zu sein. Zudem sei das BUrlG so konzipiert, dass urlaubstörende Ereignisse grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers fallen und deshalb eine Nichtanrechnung der Erkrankungstage im Urlaub nach § 9 BUrlG nur erfolgen könne, wenn der Arzt bescheinigt, dass die Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Hinweis für die Praxis
Der oben dargestellte Fall gilt auch für die Frage, ob Lohnfortzahlung wegen Krankheit erfolgen muss. Insoweit sollte vor der Lohnfortzahlung wegen Krankheit oder der Nichtanrechnung von Urlaubstagen stets geprüft werden, ob eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt eingereicht worden ist.
26.10.2021
OK