Am 09.08.2024 entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az 10SLa 87/24) in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen die krankheitsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen, das die Kündigung als sozial gerechtfertigt erachtete. Das Urteil kann in STichworten zusammengefasst werden:
- Hintergrund des Falls: Der Kläger stritt über die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, die auf personenbedingte Gründe gestützt wurde.
- Argumente des Klägers: Der Kläger argumentierte, dass die Kündigung unwirksam sei, da er vollständig gesund sei und keine negative Prognose für zukünftige Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliege.
- Argumente der Beklagten: Die Beklagte wies die Behauptung der vollständigen Gesundung zurück und führte an, dass die Kündigung auf hinreichenden krankheitsbedingten Gründen basiere.
- Gesundheitsprognose: Das Gericht stellte fest, dass eine negative Gesundheitsprognose aufgrund der häufigen Kurzzeiterkrankungen des Klägers gegeben war, was eine Kündigung rechtfertige.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement: Der Kläger hatte nicht hinreichend auf die Versuche der Beklagten reagiert, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, was ebenfalls zur Wirksamkeit der Kündigung beitrug.
Das durchaus lesenswerte Urteil zeigt, dass eine krankheitsbedingte Kündigung bei erheblichen Fehlzeiten durchaus erfolgreich sein kann. Grundsätzlich ist das nicht neu. Im hier entschiedenen Fall kam zu GUnsten des Arbeitgebers die fehlende Mitwirkung des Arbeitnehmers hinzu.
3.07.2025 MdC