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Überstundenvergütung

In einer aktuellen Entscheidung beschäftigt sich das LAG Hamm (Urteil v. 24.05.2023, Az 9 Sa 1231/22) mit dem (i.Ü. ständig wiederkehrenden) Thema Überstundenvergütung. Auszugsweise heisst es dort:

"Die Arbeitgeberin ist gemäß § 611a Abs. 2 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung fest, betrifft die Entgeltzahlungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist die Arbeitgeberin zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn sie die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihr zumindest zuzurechnen ist. Insoweit trifft den Arbeitnehmer bzgl. der anspruchsbegründenden Umstände die Darlegungs- und Beweislast. Die Arbeitgeberin muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen. Der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen (vgl. BAG 4. Mai 2022 – 5 AZR 474/21; BAG 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21; BAG 10. April 2013 – 5 AZR 122/12). Für die arbeitgeberinnenseitige Veranlassung und Zurechnung als – neben der Überstundenleistung – weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung müssen Überstunden von der Arbeitgeberin angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein (st. Rspr., vgl. BAG 4. Mai 2022 – 5 AZR 474/21; BAG 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21; BAG 10. April 2013 – 5 AZR 122/22). Auch für diese Voraussetzung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 4. Mai 2022 – 5 AZR 474/21; BAG 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21; BAG 25. März 2015 – 5 AZR 602/13; BAG 10. April 2013 – 5 AZR 122/22)."

Insofern trägt die Entscheidung nichts Neues zu diesem Thema bei, fasst aber die bisherige Rechtsprechung gut zusammen.

Coronasonderzahlung im öffentlichen Dienst auch in Freistellungsphase

Auch Arbeitnehmer, die sich am 01.10.2023 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden, haben nach dem "TV Corona-Sonderzahlung" des öffentlichen Dienstes  Anspruch auf die Zahlung dieser Prämie. Dies ergibt sich nach Auffassung des BAG bereits aus dem Wortlaut des Tarifvertrages.

Danach hängt die Corona-Sonderzahlung allein vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses (zum tarifvertraglich festgelegten Stichtag)  und eines Entgeltanspruchs an einem Tag im Referenzzeitraum ab. Eine tatsächliche Arbeitsleisrtung wird dagegen nicht vorausgesetzt.

 

Tarifeinigung in Niedersachsen in Sicht

Im Laufe dieser Woche fanden in Niedersachsen weitere Tarifvertragsverhandlungen mit der GEW statt. Nach aktuellem Stand könnte aus unserer Sicht eine Einigung auf folgender Basis erfolgen:

  • alle Tabellenwerte erhöhen sich ab dem 01.01.2024 um 200 € und, ausgehend von diesem Wert, um weitere 5,5% ; insgesamt umfasst die Lohnerhöhung aber mindestens 340 €
  • es wird 2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € gezahlt, aufgeteilt in 12 Monatsraten à 250 €. Sofern Arbeitgeber eine solche Prämie bereits zuvor auf freiwilliger Basis gezahlt haben, werden die geleisteten Zahlungen auf diese Prämie angerechnet. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie anteilig, mindestens jedoch in Höhe von 100 € / Monat.
  • Es wird ein zusätzlicher Tarifvertrag geschlossen, nach dem steuerfreie Sachleistungen bis zu 50 € zusätzlich zum monatlichen Bruttoentgelt geleistet werden können

  • Es wird ein zusätzlicher Tarifvertrag geschlossen, nach dem Leasingraten für Dienstfahrräder / E-Bikes bis zu 150 € monatlich vom Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Bruttoentgelt übernommen werden

Die Tarifkommissionen beraten nun bis Ende des Monats über den erzielten Kompromiss.

11.08.2023 MdC

Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Anrückzeit einer Rufbereitschaft

Im hier entschiedenen Fall vor dem LArbG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 9.02.23, 10 TaBV950/22) ging es um die Frage, ob ein Betriebsrat bei der Festlegung einer "Anrückzeit", d.h. der Zeitspanne, innerhalb derer Mitarbeitende während der Rufbereitschaft vor Ort verfügbar sein müssten, mitbestimmen könne. Das Landesarbeitsgericht sah hier kein Mitbestimmungsrecht gegeben.

Die Entscheidung ist aber auch deshalb interessant, weil sie sich mit der Unterscheidung von Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit auseinandergesetzt hat. Ob die bei der Entscheidung zu Grunde liegende Anrückzeit von 30 Minuten tatsächlich Bereitschaftszeit sein könne, ließ die Entscheidung offen.

 

 

 

 

 

 

 

Bahnfahren ist Arbeitszeit - so das VG Lüneburg

Auch wenn Mitarbeiter/-innen mit der Bahn fahren und ihre Zeit während der Bahnfahrten  frei gestalten können, werden sie in ihrer Freiheit beschränkt, so das VG Lüneburg in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 02.05.2023, Az. 3 A 146/22). Die Reisezeit mit der Bahn sei daher Arbeitszeit.

Die Entscheidung beruht nicht auf einer Klage der Mitarbeitenden, sondern auf Grund einer Feststellung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und weicht in der Begründung teilweise von der bisherigen REchtsprechung des BAG ab. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung dazu ändern wird.

22.06.2023 MdC

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